1.1 Der Name des Vereins lautet: Die Sonnenberger Käuzcher 1863 e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden (VR 6361) eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf der Grundlage regionaler Traditionen.
2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung karnevalistischer Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Umzügen sowie die Förderung des Jugend- und Seniorenkarnevals.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen offiziellen Veranstaltungen der Vereins teilzunehmen.
5.2 Die Mitglieder verpflichten sich:
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten und als offizielle Vertreter des Vereins diesen ordentlich zu repräsentieren.
§ 6 Mitglieder
6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
6.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
6.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
6.4 Für Mitglieder, die bereits in der TSG 1861 Sonnenberg e.V. Mitglied waren oder noch sind, zählt bei Ehrungen das Eintrittsdatum zur Abteilung Käuzchen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss oder Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
7.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere, bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages über 6 Monate nach Fälligkeit trotz erfolgter Mahnung, bei groben und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins, wegen vereinsschädigenden, unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
7.4 Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Beiträge
8.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
8.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
8.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der:
10.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
10.3 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in Form gewählt, dass
der 1. Vorsitzende/r und Kassierer/in jeweils in den geraden Jahren,
der 2. Vorsitzende/r und Schriftführer/in jeweils in den ungeraden Jahren neu zu wählen sind
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Beirat
11.1 Der Beirat setzt sich zusammen aus:
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
12.2 Bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist beim Vorstand einsehbar und wird an der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen.
§ 14 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
15.1 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
15.2 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 13.1 trifft die Mitglieder-Versammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
15.3 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die TSG 1861 Sonnenberg e.V., in Wiesbaden-Sonnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. Oktober 2009 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Satzungsteile davon unberührt.
Die Änderung der Satzung zu § 16 Auflösung des Vereins wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Dezember 2009 beschlossen.
Die Änderung der Satzung zu § 10.3 Wahl des Vorstandes wurde auf einer Jahreshauptversammlung am 01. April 2016 beschlossen
Aufnahmeantrag